Die geschützte Werkstatt

Das Statut der geschützen Werkstatt hat mehrere unbezweifelbare Vorteile für Ihre Firma

Wenn Sie mit Reklama Bartos zusammenarbeiten würden und auch die geschützte Werkstatt ausnützen würdem, könnten Sie nicht nur Ihr Aufwand sparen, sondern auch pflichtliche Staatsabgaben ersetzen. Um mehr Informationen zu bekommen, zögern Sie sich bitte nicht uns zu kontaktieren.

Bezahle ich an den Staat die Geldstrafe? Oder werde ich sparen und bekomme ich noch dafür Ware oder Dienstleistung?

Im Sinne von § 63 Abs. 1 Buchstabe d) des Gesetzes Nummer 5/2004 in der Sammlung der Gesetze ist der Arbeitsgeber verpflichtet min. 3,2 % von den allen Arbeitsnehmer die begünstigen Behinderten einzustellen.

Falls Sie so nicht tun würden, sind Sie verpflichtet für jede solche unentstandene Stelle eine Abfuhr in der Höhe von 1197 zu bezahlen. (diese Angabe ist für das Jahr 2019 gültig).

Falls Sie zu den Firmen gehören, die leider nicht die Behinderten einstellen können, haben wir für Sie eine Lösung

Das Gesetz ermöglicht anstatt der Einstellung der Behinderten eine andere Möglichkeit.

Anstatt der Strafabbüßung können Sie die Produkte oder Dienstleistungen von der Firma kaufen, die die Behinderten einstellt. Ihre Gesellschaft kommt den Amtspflichten nach und gleichzeitig erspart das Geld. Wenn man daran denkt, dass sonnst man Bußgeld bezahlen müßte.

Haben Sie gewusst, dass für so eine unbesetzte Arbeitsstelle könnten Sie im Jahre 2019 bis 133 ersparen?

So ersparen Sie und erwerben Sie auch eine Gegenleistung

In geschützter Werkstatt reklama Bartos bereiten wir wir für Sie Werbeartikel oder Arbeitskleidung vor, gewähren wir graphische Dienstleistungen, erstellen wir die Visitenkarten, Flugblätter, Umschläge, bzw andere Werbeartikel mit dem Logo Ihrer Firma.

Wir stellen die Rechnung und alle benötigte Dokumenten aus, die für Abführungspflicht notwendig sind.

Alle Bestätigungen, die von uns ausgestellt wurden, wurden immer in voller Höhe von allen Ämten akzeptiert. So, wie wir dem Kunden versprochen haben.
Wir bereiten für Sie alle benötigten Dokumente vor.

Und bis wann muss der Arbeitgeber der Verpflichtung nachkommen?

Der Arbeitsgeber ist verpflichtet, bis spätestens 31. März nächstes Jahres die Pflichterfüllung im Sinne von § 63 Absatz 1 Buchstabe d) durch die Auftragsvergabe, Abnahme der Ware oder Dienstleistugen zu beweisen. Und zwar auf dem Formular „Bestätigung für Arbeitsgeber“.

Der Arbeitsgeber belegt auch weitere Dokumente: Fotokopie der Auftragsvergabe (Bestellung, Vertrag), Fotokopie der Bezahlung ( die Rechnung und der Transaktionsauszug)

Die Erfüllung kann man nicht geltend rückgängig machen und die Rechnung muss bis Ende des Jahres überwiesen werden. So lassen Sie sich den Einkauf der Werbeartikel nicht zum Ende des Jahres.